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   BVerwG, 21.11.1983 - 9 C 203.82   

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BVerwG, 21.11.1983 - 9 C 203.82 (https://dejure.org/1983,1702)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.1983 - 9 C 203.82 (https://dejure.org/1983,1702)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 1983 - 9 C 203.82 (https://dejure.org/1983,1702)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigung des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung - Anforderungen an die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 646 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.02.1981 - 7 C 78.80

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Fernmündliche Abgabe - Berichterstatter des

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1983 - 9 C 203.82
    Ob in der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein anderer Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zu sehen ist (vgl. dazuUrteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 12), kann dahinstehen.
  • BGH, 03.12.1964 - Ia ZB 22/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1983 - 9 C 203.82
    Wegen des eindeutig auf Öffentlichkeitsverstöße "bei" der mündlichen Verhandlung abstellenden Wortlauts dieser Vorschrift scheidet indessen auch ihre entsprechende Anwendung auf Fälle einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Verhandlung aus (ebenso für den im Wortlaut übereinstimmenden § 551 Nr. 6 ZPO sowie § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG - früher § 41 p Abs. 3 Nr. 4 PatG, BGH NJW 1965, 497 f.).
  • BVerwG, 30.11.2017 - 6 BN 1.17

    Aufhebung eines Regelschulstandorts; Schulnetzplan; Rechtsvorschrift

    Hat die Vorinstanz unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ohne eine an sich vorgeschriebene mündliche Verhandlung entschieden, ist der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt und der Revisionsgrund des § 138 Nr. 5 VwGO nicht einschlägig (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 1983 - 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46 und vom 23. November 1989 - 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91; Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 199 ff.).
  • BVerwG, 30.11.2017 - 6 BN 2.17

    Aufhebung eines Regelschulstandorts; Schulnetzplan; Rechtsvorschrift

    Hat die Vorinstanz unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ohne eine an sich vorgeschriebene mündliche Verhandlung entschieden, ist der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt und der Revisionsgrund des § 138 Nr. 5 VwGO nicht einschlägig (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 1983 - 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46 und vom 23. November 1989 - 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91; Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 199 ff.).
  • BVerwG, 11.09.1990 - 1 CB 6.90

    Mitwirkung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung

    Die Vorschrift setzt voraus, daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, greift also nicht ein, wenn wie hier das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat und geltend gemacht wird, es hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen (Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - HFR 1985, 241 = NVwZ 1984, 646 nur Leits.).
  • BVerwG, 06.03.1992 - 4 CB 2.91

    Bauantrag - Rücknahme - Änderung - Antragstellung - Landesrecht

    Dies gilt auch für die von der Klägerin gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs, die zwar nach § 138 Nr. 3 VwGO einen absoluten Revisionsgrund darstellt, im Katalog des § 133 VwGO a.F. aber nicht aufgeführt ist, und erst recht für den geltend gemachten Aufklärungsmangel und einen etwaigen Verstoß gegen § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1964 - BVerwG 8 C 32.64 - NJW 1965, 168; Urteil vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4; Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46).
  • BVerwG, 26.09.1986 - 8 CB 98.86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Zulassungsfreiheit einer

    Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Fälle einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Verhandlung scheitert an dem eindeutig auf Öffentlichkeitsverstöße "bei" der mündlichen Verhandlung abstellenden Gesetzeswortlaut (vgl. Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46 S. 21 m.weit.Nachw.).

    Denn ein derartiger Verfahrensmangel kann ebenfalls nicht mit der zulassungsfreien Revision nach § 133 VwGO gerügt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 23. Juli 1964 - BVerwG VIII C 32.64 - BVerwGE 19, 157 f. und vom 21. November 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.01.1986 - 1 C 37.85

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Fehlt es daran, so ist die Vorschrift weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46).

    Ein derartiger Verfahrensmangel erfüllt jedoch keinen der Tatbestände des § 133 VwGO und kann daher nicht mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision gerügt werden (vgl. Beschluß vom 21. November 1983, a.a.O.), sondern - sofern das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - nur im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 CB 80.88

    Menschenrechte - Öffentliche Verhandlung - Atomrechtliches Genehmigungsverfahren

    § 133 Nr. 4 VwGO setzt voraus, daß überhaupt eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - in HFR 1985, 241); das ist hier gerade nicht der Fall gewesen.
  • BFH, 22.03.1993 - XI R 23/92

    - Zulassungsfreie Revision bei Rüge der Verletzung des Grundsatzes der mündlichen

    Die Revision kann nicht mit Erfolg auf § 116 Abs. 1 Nr. 4 FGO gestützt werden, wenn geltend gemacht wird, daß ein Urteil unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ohne mündliche Verhandlung ergangen sei (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluß vom 21. November 1983 9 C 203.82, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, begründet von Buchholz, 310, § 133 VwGO Nr. 46; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1984, 646 - dort nur im Leitsatz veröffentlicht - Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluß vom 3. Dezember 1964 Ia ZB 23/64, Bundespatentgericht, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1965, 497; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 138 Rdnr. 6; differenzierend Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., § 138 Rdnr. 24, für den Fall, daß ein Urteil ohne mündliche Verhandlung gerade zum Zwecke der Vermeidung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Öffentlichkeit ergeht).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 5 C 36.90

    Flurbereinigung - Vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung - Gerichtsbesetzung

    Denn § 133 Nr. 4 VwGO setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, daß Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens "bei" der mündlichen Verhandlung verletzt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - <HFR 1985, 241 = NVwZ 1984, 646>).
  • BVerwG, 03.05.1990 - 4 CB 8.90

    Erörterungstermin vor dem Berichterstatter und Grundsatz der Öffentlichkeit -

    Eine Verletzung des § 101 VwGO kann aber nicht im Wege der zulassungsfreien Revision nach § 133 Nr. 4 VwGO gerügt werden (BVerwG, Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46).
  • BVerwG, 01.08.1984 - 7 CB 15.84

    Eintragung von Kunstgegenständen in das Verzeichnis national wertvollen

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